Wer es genau wissen will: Rechtliches zum Kenntnisnachweis
Am 07. April 2017 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieser €žVerordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten sind auch verschärfte Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21a Abs. 4 LuftVO ab dem 01. 01 2023 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in einer Flughöhe von mehr als 100 Meter über Grund fliegen zu dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Drohnen/Multicopter, denn für diese gilt abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Meter.
Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt wurde, ist auch bei Anwesenheit eines Flugleiters ein Kenntnisnachweis erforderlich.
Personen, die eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer vorlegen können, einen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen, benötigen trotzdem einen zusätzlichen Kenntnisnachweis.
Gemäß § 21e Abs. 1 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt, da es sich bei ihm um einen nach § 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) vom Bundesministerium für Verkehr beauftragten Luftsportverband handelt.
Mit der Einweisungsbescheinigung - so der verwaltungstechnisch korrekte Name des Kenntnisnachweises - wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben. Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis insgesamt also zwischen 25 + 30,00 Euro.
Bitte beachten Sie, dass der Bewerber gemäß § 21e Abs. 2 LuftVO das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.
Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere aus den § 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), dem Grundgesetz (GG), dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).
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