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Schnupperfliegen[1]

Wer es genau wissen will:                                                         Rechtliches zum Kenntnisnachweis

Am 07. April 2017 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte  Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieser €žVerordnung  zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten sind auch verschärfte Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-,  Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen  Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21a Abs. 4  LuftVO ab dem 01. 01 2023 auf  Modellfluggeländen mit  Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig  vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die  Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in  einer Flughöhe von mehr als 100 Meter über Grund fliegen zu dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Drohnen/Multicopter, denn für diese gilt  abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht  des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose  Flughöhenbegrenzung von 100 Meter.

Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt  wurde, ist auch bei Anwesenheit eines Flugleiters ein Kenntnisnachweis  erforderlich.

Personen, die eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer vorlegen  können, einen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von  Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen,  benötigen trotzdem einen zusätzlichen Kenntnisnachweis.

Gemäß § 21e Abs. 1 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt, da es sich  bei ihm um einen nach § 4a der Verordnung zur Beauftragung von  Luftsportverbänden (BeauftrV) vom Bundesministerium für Verkehr  beauftragten Luftsportverband handelt.

Mit der Einweisungsbescheinigung - so der verwaltungstechnisch  korrekte Name des Kenntnisnachweises - wird dem Besitzer attestiert,  Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von  Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche  Luftraumordnung zu haben. Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises  beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen  Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis insgesamt also zwischen 25 + 30,00 Euro.

Bitte beachten Sie, dass der Bewerber gemäß § 21e Abs. 2 LuftVO  das  14. Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen  zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen  Vertreters nachzuweisen.

In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle  verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und  müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt  werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere  aus den § 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem  Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung  (LuftVZO). Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der  Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur  Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), dem Grundgesetz (GG),  dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste  und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer  (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).

Bezugsquelle  =  DMFV   1.10.2017

Beantragung dieses Kenntnisnachweises NUR online möglich

 

update   7..01.2023

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